Pilze sammeln ohne Konflikte

Der Kreis Euskirchen weist in einer Pressemitteilung auf einige Regeln hin, die beim Pilze sammeln zu beachten sind – Gewerbliches Sammeln ist verboten

Beonders der Steinpilz hat es vielen Sammlern angetan. Bild: Kreis Euskirchen
Beonders der Steinpilz hat es vielen Sammlern angetan. Bild: Kreis Euskirchen

Kreis Euskirchen – Im Zuge der feuchtwarmen Witterung der letzten Wochen beginnen vielerorts die Pilze zu wachsen, wodurch viele Sammler in die Wälder gelockt werden. In diesem Zusammenhang, so teilt der Kreis Euskirchen mit, seien jedoch einige Regeln zu beachten, um beim Ausflug in die Pilze nicht in Konflikt mit den geltenden Gesetzen zu kommen.

Grundsätzlich sei die Entnahme besonders geschützter Arten aus der Natur durch das Bundesnaturschutzgesetz verboten. Es gebe jedoch Arten, welche nach Bundesartenschutzverordnung von diesem Verbot ausgenommen seien und demnach in geringen Mengen für den eigenen Gebrauch gesammelt werden dürfen.

„Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für den Steinpilz, alle heimischen Arten des Pfifferlings, den Brätling, die heimischen Arten des Birkenpilzes und der Rotkappe sowie die heimischen Arten der Morchel“, so der Kreis. Diese sowie nicht als besonders geschützt eingestufte Pilzarten, wie beispielsweise der Maronenröhrling und der Hallimasch, dürften in einem Umfang von maximal zwei Kilogramm pro Person und Tag für den eigenen Bedarf gesammelt werden. Das gewerbliche Sammeln von Pilzen sei allerdings verboten.

Darüber hinaus seien im Landesforstgesetz einige Bestimmungen festgeschrieben, mit dem Ziel, die Lebensgemeinschaft Wald nicht zu gefährden oder gar zu beschädigen. „So ist zunächst das Fahren im Wald und auf Waldwegen sowie Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald einschließlich der Waldwege nicht gestattet. Ferner ist das Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen und ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneten Flächen im Wald verboten“, so der Kreis.

Neben Waldflächen auf denen Holz eingeschlagen oder aufbereitet werde, dürften forstwirtschaftliche, jagdliche, imkerliche und teichwirtschaftliche Anlagen im Wald sowie FFH- und Naturschutzgebiete und der Nationalpark Eifel nicht betreten werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen stellten Ordnungswidrigkeiten dar, die durch Bußgelder geahndet werden könnten.

„Während der Herbstmonate überschneidet sich die Pilzsaison oftmals mit der Brunft des Rotwildes. Als Teil der Lebensgemeinschaft Wald ist auf das Wild beim Betreten des Waldes besonders Rücksicht zu nehmen“, teilt der Kreis weiter mit. Damit das Wild während der Brunft möglichst ungestört bleibe, würden bestimmte Waldflächen einschließlich der Wege für einen befristeten Zeitraum gesperrt. Die betroffenen Flächen seien durch entsprechende Beschilderung abgegrenzt bzw. deutlich kenntlich gemacht und somit für Waldbesucher – einschließlich Pilzsammler – nicht zugänglich.

Vertreter der Unteren Landschaftsbehörde, des Regionalforstamtes, wie auch die Polizei würden während der Pilzsaison Kontrollen in den betroffenen Gebieten durchführen.
Bei Fragen könne man sich an die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen unter den Nummern 02251/15 -372, -182 oder -579 oder an das zuständige Forstamt unter 02486/8010-0 wenden. (epa)

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