Kindeswohl: Jugendamt Kreis Euskirchen eröffnete 133 Verfahren

In 20 Fällen stellten die Mitarbeiter im Jahr 2012 eine akute Gefährdung des Kindeswohls fest, in 37 Fällen sahen sie weder Kindeswohlgefährdung noch Hilfebedarf

Das Jugendamt prüft im Verdachtsfall, ob das Wohl eines Kindes durch andere körperlich, geistig oder seelisch gefährdet ist. Bild: Michael Thalken/Eifeler Presse Agentur/epa
Das Jugendamt prüft im Verdachtsfall, ob das Wohl eines Kindes durch andere körperlich, geistig oder seelisch gefährdet ist. Bild: Michael Thalken/Eifeler Presse Agentur/epa

Kreis Euskirchen – 133 Verfahren zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls eröffnete das Euskirchener Kreisjugendamt im Rahmen ihres Schutzauftrags im Jahr 2012. Dabei sahen die Mitarbeiter in 20 Fällen das Kindeswohl akut gefährdet, wie die Pressestelle von IT.NRW jetzt mitteilte. In Nordrhein-Westfehlen würde das Jugendamt in mehr als der Hälfte aller Fälle von Verwandten, Bekannten oder Nachbarn des Kindes oder Jugendlichen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung hingewiesen. In den weiteren Fällen seien Polizei, Gerichte oder Staatsanwaltschaften Initiator für eine Gefährdungseinschätzung gewesen.

Acht Kinder seien bei der akuten Gefährdung unter drei Jahre gewesen, eines zwischen drei und sechs Jahre, zwei zwischen sechs und zehn Jahre sowie neun zwischen zehn und 18 Jahre. Zudem habe es 20 Fälle mit latenter Gefährdung gegeben: Von einer latenten Gefährdung sprechen die Fachleute, wenn die Frage, ob gegenwärtig tatsächlich eine Gefahr besteht, nicht eindeutig beantwortet, eine Kindeswohlgefährdung jedoch nicht ausgeschlossen werden kann.

In weiteren 56 Fällen sahen die Jugendamtsmitarbeiter zwar keine  Kindeswohlgefährdung,  aber  Hilfebedarf  der Erziehungsberechtigten. In 37 Fällen sahen sie weder Kindeswohlgefährdung noch einen Hilfebedarf.

Durch das Anfang 2011 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz wurden für das Berichtsjahr 2012 erstmals Zahlen über Gefährdungseinschätzungen bei Kindeswohlgefährdung offiziell erhoben. Eine Gefährdungseinschätzung vom Jugendamt ist laut Gesetz vorzunehmen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vorliegen – also wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes eingetreten oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist.

Quelle: IT.NRW

 

Eifeler Presse Agentur/epa

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