Wildkameras im Münstereifeler Stadtwald sollen entfernt werden

Betriebsausschuss „Forstbetrieb“ beauftragte die Verwaltung mit der Entfernung der Wildkameras

Bei Waldspaziergängen herrscht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Waldbesucher möchten beim Spaziergang oder Waldlauf nicht beobachtet werden. Symbolbild: Michael Thalken/Eifeler Presse Agentur/epa
Bei Waldspaziergängen herrscht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Waldbesucher möchten beim Spaziergang oder Waldlauf nicht beobachtet werden. Symbolbild: Michael Thalken/Eifeler Presse Agentur/epa

Bad Münstereifel – Ob an Bushaltestationen, im Bahnhof, im Parkhaus oder auf der Autobahn: Der Bürger wird fast überall videoüberwacht. Für manche Bereiche mag das sinnvoll sein. Wer aber im Wald spazieren geht, der möchte eigentlich nicht, dass er dabei beobachtet wird.

Waren Wildkameras früher einmal eine kostspielige Angelgenheit, so kann man sie heute günstig in Lebensmitteldiscountern erwerben. Viele Jäger setzen daher gegenwärtig im Wald vermehrt Wildkameras ein, um das Wildvorkommen (z. B. an Kirrungen) zu erfassen. Die Aufzeichnung der Wildkameras wird durch Bewegungsmelder ausgelöst, die nicht zwischen Mensch und Wild unterscheiden können. Eine spezialgesetzliche Regelung im Jagdrecht, die den Einsatz von Wildkameras regelt, besteht nicht. „Es gilt somit das Verursacherprinzip. Da dieser Sachverhalt nicht explizit in den Jagdverträgen aufgeführt ist, ist bei Zuwiderhandeln gegen das Datenschutzgesetz im öffentlich-rechtlichen Bereich mit einer Anzeige zu rechnen“, heißt es im aktuellen Amtsblatt der Stadt Bad Münstereifel.

Im privatrechtlichen Bereich gebe es eine Duldungspflicht, die allerdings nicht festgelegt sei, somit könne der Eigentümer den Sachverhalt selbst regeln.

„Beim Einsatz von Wildkameras im frei zugänglichen Stadtwald handelt es sich um eine Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen, die nach § 6b Bundesdatenschutzgesetz nur sehr eingeschränkt zulässig ist“, so das Amtsblatt weiter. Das Waldgesetz vermittle der Bevölkerung ein freies Betretungsrecht des Waldes zum Zwecke der Erholung. Waldbesucher sollen in der freien Natur unbeobachtet sein. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege daher das verfassungsmäßige Recht der Waldbesucher auf informationelle Selbstbestimmung. „Die Videoüberwachung im Wald durch Wildkameras ist datenschutzrechtlich unzulässig“, so das Fazit.

Das Aufstellen von Wildkameras zu wissenschaftlichen Zwecken (z. B. Luchsmonitoring) oder zum Schutz von Diebstahl und Vandalismus sei hingegen grundsätzlich zulässig. Beispielsweise seien Hochsitze als jagdliche Einrichtungen vom Betretungsrecht ausgenommen und keine öffentlich zugänglichen Räume im Sinne des Bundesdatenschutzgesetz.

Der Betriebsausschuss „Forstbetrieb“ hat daher in seiner letzten Sitzung den Beschluss gefasst, die Verwaltung damit zu beauftragen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Entfernung der Wildkameras zu bewirken. Der Beschluss wurde mit zwölf Ja-Stimmen zu einer Nein-Stimme bei zwei Enthaltungen verabschiedet. (epa)

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