Kreis informiert über strenge Vogelgrippe-Vorschriften

Auch Hobby-Geflügelhalter müssen ein Bestandsregister und ein Bestandsbuch führen

Immer mehr Experten widersprechen dem Verdacht, dass es Zugvögel seien sollen, die das Virus einschleppen. Bild: Michael Thalken/Eifeler Presse Agentur/epa
Immer mehr Experten widersprechen dem Verdacht, dass es Zugvögel seien sollen, die das Virus einschleppen. Bild: Michael Thalken/Eifeler Presse Agentur/epa

Kreis Euskirchen – Die Medien haben in den letzten Tagen intensiv darüber berichtet: Der „Vogelgrippe-Virus H5 N8“ wurde nicht nur in einem Mastputenbetrieb in Mecklenburg-Vorpommern sondern auch in England und Holland amtlich nachgewiesen. Dort sind mittlerweile drei Betriebe betroffen.

Bei der „Aviäre Influenza“, der Vogelgrippe, handelt es sich um eine hoch ansteckende Virusinfektion bei Vögeln. Ihr Auftreten kann aufgrund der rechtlichen Bestimmungen und der Handelsbeschränkungen in der europäischen Union zu massiven wirtschaftlichen Verlusten in der Geflügelwirtschaft führen.

Deshalb hat der Gesetzgeber strenge Vorschriften erlassen. Die Geflügelpestverordnung verpflichtet alle Halter von Zier- oder Nutzgeflügel, und zwar unabhängig von der Bestandsgröße, ihre Tiere regelmäßig gegen ND („Newcastle disease“, atypische Geflügelpest) impfen zu lassen. Dies gilt nicht nur für gewerbliche Betriebe sondern auch für jede Hobbyhaltung.

Darüber hinaus müssen alle Halter ein Bestandsregister und ein Bestandsbuch führen. Hierfür gibt es entsprechende Vordrucke und Anmeldeformulare, die man hier herunterladen kann.

Geflügelhalter, bei denen innerhalb kurzer Zeit größere Verluste, d.h. mehr als 2 Prozent des Bestandes, auftreten, sind darüber hinaus verpflichtet, dies unverzüglich beim zuständigen Veterinäramt zu melden.

Dr. Jochen Weins, Leiter der Abteilung „Veterinärwesen“ beim Kreis Euskirchen, weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass jeder Halter von Zier- oder Nutzgeflügel, hierzu gehören Hühner, Rassehühner, Rebhühner, Perlhühner, Wachteln, Puten, Fasane, Enten, Gänse und Tauben, diese Geflügelhaltung, auch wenn es sich nur um einzelne Tiere handelt, bei der zuständigen Behörde anmelden muss. Alle Geflügelhalter, die dieser Verpflichtung bisher noch nicht nachgekommen sind, richten die Meldungen schriftlich an die: Tierseuchenkasse NRW, Nevinghoff 6, 48147 Münster und an den: Landrat Kreis Euskirchen, Abt. 39, Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen.

Die Tierseuchenkasse erteilt dem Halter eine Betriebsregistriernummer und erhebt für ihre Tätigkeit eine geringe Gebühr. Mit diesem Jahresbeitrag von z. Zt. 10 Euro pro Bestand bis zu 50 Hühnern, ist gleichzeitig eine Versicherung verbunden. Tierhalter, deren Tiere wegen eines Seuchengeschehens getötet werden müssen, erhalten eine Entschädigung für die getöteten Tiere.

Eine Meldung bei der Tierseuchenkasse ist im Übrigen auch für alle Halter von sonstigen landwirtschaftlichen Nutztieren wie Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Ponys, Esel, Schweine, Gehegewild und Bienen zwingend vorgeschrieben.

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