Leistungsansprüche in der Pflege haben sich geändert

Zweite Stufe des Pflegestärkungsgesetzes II ist zum 1. Januar in Kraft getreten – Aus Pflegestufen sind Pflegegrade geworden – Entscheidend für die Einstufung sind jetzt nicht mehr „Pflegeminuten“, sondern Grad der Selbständigkeit der zu pflegenden Person

Nadine Günther (v.l.) und Walter Steinberger, Geschäftsführung Diakonie Euskirchen, informierten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Bild: Nartano Petra Eden/Eifeler Presse Agentur/epa
Nadine Günther (v.l.) und Walter Steinberger, Geschäftsführung Diakonie Euskirchen, informierten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Bild: Nartano Petra Eden/Eifeler Presse Agentur/epa

Euskirchen – Einige Änderungen gibt es durch die zum 1. Januar in Kraft getretene zweite Stufe des Pflegestärkungsgesetzes II (PSGII). Um Betroffene über die neue Sachlage zu informieren, hat die Diakonie Euskirchen am vergangenen Mittwoch im Gemeindesaal der evangelischen Kirche Euskirchen eine Veranstaltung zu dem Thema angeboten, bei der die Diakonie-Geschäftsführer Nadine Günther und Walter Steinberger rund 20 Interessenten begrüßten.

Dabei wurde deutlich, dass die Umstellung für Bezieher von Pflegeleistungen recht komplex ist. Die gute Nachricht dabei, so Diakon Walter Steinberger, sei, dass bis 2018 im Regelfall keine Neubegutachtung stattfinde, sofern dies nicht eigens beantragt werde. Für viele, die aufgrund geistiger oder psychischer Beeinträchtigung in ihrer selbständigen Lebensführung eingeschränkt sind, gebe es sogar oft eine Höherstufung durch die Umstellung von den bisherigen drei Pflegestufen zu den nunmehr fünf Pflegegraden und somit auch eine höhere Leistung.

So werde etwa aus der bisherigen Pflegestufe 1 der Pflegegrad 2. Wenn dazu die Alltagskompetenz eingeschränkt ist, werde sogar automatisch auf Pflegegrad 3 umgestellt – was analog auch bei den weiteren Pflegestufen gelte. Das Pflegegeld für den Pflegegrad 2 betrage 316 Euro, für Pflegegrad 3 jetzt 545 Euro, für Pflegegrad 4 nun 728 Euro und für Pflegegrad 5 dann 901 Euro.

Bei der Einstufung wurden bislang die aufgewendeten Minuten für den Hilfebedarf bei Verrichtungen des täglichen Lebens zusammengerechnet. Jetzt spielt bei der Einstufung nicht mehr die Zeit, sondern der Grad der Selbständigkeit der betroffenen Person die entscheidende Rolle. Dabei werde differenziert in die Kategorien selbständig, selbständig mit Hilfe, unselbständig mit Hilfe und gar nicht selbständig. Als Kriterien dafür werden Mobilität der Person (auch und gerade außerhalb der häuslichen Umgebung), die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, die Möglichkeiten der Selbstversorgung, Fähigkeit zum selbstständigen Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie das Gestalten von Alltagsleben und sozialen Kontakten herangezogen. Die Fähigkeit zur Selbstversorgung mache allein schon 40 Prozent der Einschätzung aus.

Wichtig sei auch, dass künftig die Gutachter speziell auf die einzelnen Bereiche Erwachsene und Kinder geschult sein müssen. Es könne auch ein Gutachter verlangt werden, der sich mit der speziellen Beeinträchtigung der zu pflegenden Person auskennt. Nicht immer seien die Pflegepersonen mit den Schlussfolgerungen einverstanden – so sei Steinberger etwa berichtet worden, dass ein Gutachter aufgrund der schönen Schreibschrift eines Kindes geschlussfolgert habe, dass es sich bei solchen motorischen Fähigkeiten wohl auch alleine waschen könne. Sollte die Einschätzung des Gutachters nicht der Realität entsprechen, kann man begründeten Widerspruch einlegen.

Aufgepasst heißt es, wer nicht nur selbst pflegt, sondern auch Leistungen von anderen wie Pflegediensten in Anspruch nimmt. Bei der Kombinationsleistung von privater Pflegeperson und Pflegedienst wird das Pflegegeld anteilig nach Abrechnung des Pflegedienstes ausgezahlt, wenn der Höchstbetrag für die Leistungen eines Pflegedienstes nicht ausgeschöpft wurde. Für Leistungen in der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege (z.B. Unterkunft und Verpflegung), der zugelassenen Pflegedienste  außerhalb des Bereichs Selbstversorgung sowie der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag etwa durch Betreuungsgruppen für Demenzkranke beträgt der Entlastungsbeitrag nun 125 Euro monatlich. Nicht verbrauchte Monatsbeträge kann man im Kalenderjahr „ansparen“ und bis 30. Juni des nächsten Kalenderjahres übertragen, in der Übergangszeit ginge dies sogar bis Ende 2018.

Wichtig, so Steinberger, sei, dass niemand durch die neuen Änderungen schlechter dastehen dürfe, sofern es nicht tatsächliche Änderungen in der Pflegebedürftigkeit gebe. Außerdem sei nun auch ausdrücklich Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wie etwa der Schwimmbadbesuch im Leistungskatalog aufgenommen. Der Fragebogen zur Einschätzung der Pflegegrade beinhalte 67 Fragen.

Eifeler Presse Agentur/epa

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