Osterfeuer umschichten

Durch das Abbrennen von länger liegenden Holz- und Reisig-Haufen sind zahlreiche Tiere gefährdet – Regelungen beachten

Achtung: Solche Haufen können zahlreiche Tiere beherbergen. Foto: W. Andres / Kreisverwaltung
Achtung: Solche Haufen können zahlreiche Tiere beherbergen. Foto: W. Andres / Kreisverwaltung

Kreis Euskirchen – Auch im Kreis Euskirchen werden zahlreiche Osterfeuer entfacht, um endgültig den Winter zu vertreiben. Die Untere Naturschutzbehörde rät dringend dazu, die Holz- und Reisighaufen vorher einmal umzuschichten, damit Tiere, die es sich dort „gemütlich“ gemacht haben, fliehen können.

Für den alten Osterfeuerbrauch werden die Holz- und Reisighaufen meist schon zu Beginn der alljährlichen Schnittsaison im Herbst und Winter aufgeschichtet. Diese Haufen sind aber nicht nur Grundlage für ein traditionelles Osterfeuer, sondern bieten zahlreichen Tieren, wie Vögel, Kleinsäugern und Insekten, Unterschlupf, Behausung und Nistmöglichkeit. Einige Vogelarten ziehen hier ihre Jungen auf, Igel nutzen die Haufen als Tagesversteck.

Gehölzhaufen, die schon lange liegen, beherbergen zudem noch eine Vielzahl an Amphibien, Reptilien und Insekten in den bodennahen Schichten. Durch das Abbrennen der Haufen sind diese Tiere gefährdet. Haufen, die nachweislich bereits ein Nest mit Gelege beherbergen, dürfen nicht mehr umgeschichtet oder angezündet werden. Macht man es dennoch, so ist dies ein Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz, da alle Vogelarten in Deutschland und deren Fortpflanzung- und Ruhestätten geschützt sind.

Gehölz- und Reisighaufen ohne Nester dürfen entzündet werden. Jedoch darf nur natürliches Schnittgut verbrannt werden. Osterfeuer dürfen nicht zur Müllbeseitigung missbraucht werden. Hausmüll hat auf einem Osterfeuer nichts zu suchen. Das Verbrennen von Haus- und Sperrmüll ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen geahndet werden kann. Auch die Zuhilfenahme von Brandbeschleunigern wie Altöle, Diesel und anderer flüssige Brennstoffe ist nicht erlaubt.

Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sind die Veranstalter eines Osterfeuers verantwortlich. Bei Fragen geben die Mitarbeiter der jeweiligen Gemeinden oder der  Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen Auskunft. Zuwiderhandlungen können bei den Ordnungsbehörden gemeldet werden. (epa)

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