Datenschutzgrundverordnung, Digitalfotos und das Internet

Anforderungen, Risiken und Nebenwirkungen – Datenschutzerklärung bei Internetauftritten essentiell – Digitale Fotos können unerlaubte Datenerfassung sein – Interview mit Redakteur Tameer Gunnar Eden

Frage: Der 25. Mai 2018 ist Stichtag für die Datenschutzgrundverordnung (DSGVo) – was ändert sich dadurch?

Die Datenschutzgrundverordnung nimmt Betreiber von Internetauftritten ebenso wie Digitalfotografen mehr in die Pflicht, als vielen bewusst ist, vermutet Tameer Gunnar Eden. Bild: Michael Thalken/Eifeler Presse Agentur/epa
Die Datenschutzgrundverordnung nimmt Betreiber von Internetauftritten ebenso wie Digitalfotografen mehr in die Pflicht, als vielen bewusst ist, vermutet Tameer Gunnar Eden. Bild: Michael Thalken/Eifeler Presse Agentur/epa

Tameer Gunnar Eden: Es ändert sich vor allem, dass die bereits seit zwei Jahren bestehende DSGVo in direkt anwendbares Recht umgewandelt wird. Das bedeutet: Es können zum Teil horrende Strafen verhängt werden, plus eventuelle Gerichts- und Anwaltskosten. Zudem ist zu befürchten, dass sogenannte Abmahnvereine und Abmahnanwälte bereits in den Startlöchern stehen. Da es aber noch kaum wirklich belastbare Rechtsprechung dazu gibt, bleibt vieles im Vagen – auch meine Anmerkungen spiegeln nur meinen Wissenstand wider, eine rechtssichere Aussage kann ich damit nicht geben; damit sehen sich momentan selbst viele Juristen überfordert.

Was muss bei Internetauftritten beachtet werden?

Eden: Für ganz wichtig halte ich eine gültige Datenschutzerklärung, die auf einer eigenen Seite, jederzeit und unverdeckt von anderen Elementen, von jeder Seite des Internetauftritts abrufbar ist. Die Anforderungen daran sind recht komplex: Sie muss alles betreffen, bei dem in irgendeiner Weise personenbezogene Daten erhoben, weitergegeben oder gespeichert werden. Dazu gehören auch beispielsweise Cookies, Log-Dateien der Server, Statistik-Tools und Ähnliches, nicht nur „eindeutige“ Datensammler wie Newsletterabos, Kommentarfunktionen oder Kontaktformulare. Kritisch sind auch PlugIns, die – oft vom Nutzer unbemerkt – eine Datenverbindung mit Dritten aufbauen. Dazu gehören etwa Google-Maps-Dienste oder PlugIns sozialer Netzwerke, weshalb da eine Zwei-Schritt-Lösung zu empfehlen ist: Dabei wird nur dann eine Verbindung mit beispielsweise Facebook hergestellt, wenn man auf einen entsprechenden Button drückt und dadurch auf der Anmeldeseite des Dienstleisters landet.

Wie sieht es mit digitalen Fotos aus?

Eden: Da gibt es einiges zu beachten. Weil mit dem „sichtbaren“ Bild auch erst einmal augenscheinlich „unsichtbare“, aber in Programmen abrufbare Daten wie Datum, Uhrzeit und teilweise auch GPS-Daten gespeichert werden, wird bereits das Erstellen eines digitalen Fotos als digitale Datenerfassung gesehen. Also muss bereits vor dem Erstellen eines digitalen Fotos von Personen eine Einwilligung der abgebildeten Personen vorliegen. Bei einer eventuellen Veröffentlichung gilt natürlich trotzdem und weiterhin das Kunsturheberrechtsgesetz §22, also das Recht am eigenen Bild.

Gibt es bei digitalen Aufnahmen im Rahmen der DSGVo auch Ausnahmen?

Eden: Ausgenommen sind etwa – und auch das recht vage – Aufnahmen im engsten persönlichen und familiären Zusammenhang. Aufpassen müssen auch Vereine oder Veranstalter: Wer etwa Publikum fotografiert, braucht durch die DSGVo dafür von jedem Abgebildeten eine Einwilligung – wie gesagt bereits vor der Aufnahme. Selbst wenn das Gesicht nicht zu sehen ist, die Person aber anderweitig zu identifizieren ist, gilt das. Ausgenommen sind auch hauptberufliche Journalisten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit – sonst könnten sie auch nicht mehr arbeiten. Das dürfte viele Unternehmen und Vereine in ihrer Öffentlichkeitsarbeit vor einige Probleme stellen und den Besuch von Journalisten noch begehrter machen.

Kann eine Einwilligung auch später widerrufen werden?

Eden: Das macht das Ganze besonders pikant: Wie auch bei anderen digitalen Datenerfassungen kann die Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Wichtig ist bei der Datenschutzerklärung auch eine entsprechende Passage zum Recht auf unentgeltliche Auskunft, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten.

Wie beurteilen Sie die DSGVo?

Eden: Ich sehe die DSGVo zwiespältig: Einerseits ist der Schutz persönlicher Daten wichtig. Andererseits wird dadurch anderem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, und ich kenne auch bereits technische Tricks, wie man das ein oder andere umgehen könnte – zu beiden Themen werde ich mich verständlicherweise nicht weiter äußern. Kritisch sehe ich aber den Aufwand, dem gerade kleinere Unternehmen jetzt ausgesetzt werden. Die oben angesprochenen Themen betreffen ja nur einen Teil der DSGVo – digitale Datenerfassungen wie beispielsweise in der Personal- oder Mitgliederverwaltung sind da ebenfalls Thema. Zwar gibt es auch da Ausnahmen, aber wer nicht plötzlich mit rechtlichen Problemen und finanziellen Forderungen konfrontiert werden will, sollte rechtzeitig vorsorgen.

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