Osterfeuer: Was erlaubt und was verboten ist

Was darf verbrannt werden? Und warum muss der Haufen vorher umgeschichtet werden? Naturschutzbehörde und Abfallberatung informieren

Für ein Osterfeuer gibt es einiges zu beachten. Bild: Michael Thalken/Eifeler Presse Agentur/epa
Für ein Osterfeuer gibt es einiges zu beachten. Bild: Michael Thalken/Eifeler Presse Agentur/epa

Kreis Euskirchen – Wie jedes Jahr werden hierzulande wieder zahlreiche Osterfeuer entfacht, um endgültig den Winter zu vertreiben. So schön dieser Brauch auch sein mag: Es gibt klare Regeln, was erlaubt ist und was nicht, wie die Untere Naturschutzbehörde und die Abfallberatung des Kreises Euskirchen mitteilen. Für den Osterfeuerbrauch werden die Holz- und Reisighaufen meist schon zu Beginn der alljährlichen Schnittsaison im Herbst und Winter aufgeschichtet. Diese Haufen sind aber nicht nur Grundlage für ein traditionelles Osterfeuer, sondern bieten auch Vögeln, Kleinsäugern und Insekten Unterschlupf, Behausung und Nistmöglichkeit.

Einige Vogelarten ziehen hier ihre Jungen auf, Igel nutzen die Haufen als Tagesversteck. Gehölzhaufen, die schon lange liegen, beherbergen zudem noch eine Vielzahl an Amphibien, Reptilien und Insekten in den bodennahen Schichten. Durch das Abbrennen der Haufen sind diese Tiere gefährdet.

Die Untere Naturschutzbehörde rät deshalb, die Haufen vor dem Entzünden einmal komplett umzuschichten, damit die Tiere rechtzeitig fliehen können. Haufen, die nachweislich bereits ein Nest mit Gelege beherbergen, dürfen allerdings nicht mehr umgeschichtet oder angezündet werden. Macht man es dennoch, so ist dies ein Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz, da alle Vogelarten in Deutschland und deren Fortpflanzung- und Ruhestätten geschützt sind.

Wichtig ist: Osterfeuer dürfen nicht zur Müllbeseitigung missbraucht werden. Hausmüll hat auf einem Osterfeuer nichts zu suchen, nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste dürfen verbrannt werden. Alle weiteren Abfälle, wie Sperrmüll und Altreifen sind nicht zugelassen. Auch das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz ist dabei verboten. Dazu zählen z. B. behandelte Paletten, lackiertes oder furniertes Holz.

Das Verbrennen von Haus- und Sperrmüll ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen geahndet werden kann. Auch die Zuhilfenahme von Brandbeschleunigern wie Altöle, Diesel und anderer flüssige Brennstoffe ist nicht erlaubt.

Brauchtumsfeuer sind im Übrigen bei der Ordnungsbehörde der jeweiligen Stadt- oder Gemeinde anzuzeigen. (epa)

Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sind die Veranstalter eines Osterfeuers verantwortlich. Bei Fragen geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinden, der Unteren Naturschutzbehörde oder die Abfallberatung des Kreises Euskirchen Auskunft. Zuwiderhandlungen können bei den Ordnungsbehörden gemeldet werden.

Kontakt:

Abfallberatung, Tel. 02251 / 15 – 530; E-Mail: abfallberatung@kreis-euskirchen.de

Naturschutzbehörde, Tel. 02251 / 15-579; E-Mail: rita.budde@kreis-euskirchen.de

 

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