Asbest – Vorsicht bei Sanierungen und Abbrucharbeiten

Fasern können Krebs auslösen – Notwendige Schutzvorkehrungen werden häufig nicht beachtet

Im ländlichen Raum sind noch einige Fassaden und Dächer mit asbesthaltigem Material verkleidet. Bild: Tameer Gunnar Eden/Eifeler Presse Agentur/epa

Kreis Euskirchen – Oft finden Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien ohne die notwendige Schutzkleidung statt. Auf die damit verbundenen und oft unterschätzten Gefahren weist der Kreis Euskirchen hin: Asbestfasern können Krebs auslösen. Gefährlich ist das Einatmen von freigesetzten Asbestfasern, weshalb seit Anfang der 1990er Jahre die Herstellung und Verwendung von asbesthaltigen Materialien in Deutschland verboten ist. Die Gefahren treten heute hauptsächlich bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten auf. Dabei sind verschiedene Schutzvorkehrungen nötig.

Die Altlast „Asbest“ findet sich beispielsweise in Form von Wellasbestzementplatten auf vielen Dächern im ländlichen Raum. Oft sind auch die Fassaden älterer Häuser mit asbesthaltigen Platten ausgestattet. Wegen der hervorragenden technischen Eigenschaften wurde das Material in über 3.000 unterschiedlichen Anwendungen genutzt. Sie finden es in Blumenkästen, elektrischen Nachtspeicherheizöfen, in PVC-Fußbodenplatten, Brandschutztüren, im Putz, Heizrohrisolierungen und mehr.

Um die von Asbest ausgehenden Gefahren zu minimieren, rät die Abfallberatung des Kreises Euskirchen Privatpersonen dringend dazu, bei Sanierungsarbeiten eine Fachfirma, die über die entsprechende Sachkunde (TRGS 519 – Technischen Regeln für Gefahrstoffe) verfügt, zu beauftragen und nicht selbst Hand anzulegen. Asbest sollte insbesondere nie abgeschliffen, druckgereinigt, abgebürstet und durchbohrt werden, da so die krebserregenden Stäube freigesetzt werden. Auch das Zerkleinern ist nicht zulässig. Staubentwicklungen sind also grundsätzlich zu vermeiden. Außerdem müssen klar definierte Schutzanzüge (kein Maleranzug!) sowie bestimmte Atemschutzmasken getragen werden. Konkrete Vorgaben sind in der TRGS 519 zu finden und müssen auch von Privatpersonen beachtet werden.

Nach der Demontage dürfen asbesthaltige Produkte nicht weiter- oder wiederverwendet, noch verschenkt oder verkauft werden. Dazu zählt auch die Abdeckung von Brennholz mit Wellzementplatten aus Asbest. Verboten sind unter anderem das Installieren von Photovoltaikanlagen, Sonnenkollektoren oder ähnlichem auf Asbestzementdächern. Der unerlaubte Umgang mit diesem Material kann strafrechtlich verfolgt werden.

Asbesthaltige Abfälle, die im Kreis Euskirchen von Privatpersonen entsorgt werden, müssen am Abfallwirtschaftszentrum Mechernich (AWZ) gegen eine Gebühr abgegeben werden. Da es sich bei asbesthaltigen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt, werden an die Entsorgung spezielle Anforderungen gestellt: Das Material muss staubdicht in dafür zugelassenen Kunststoffsäcken (Big Bags, Plattensäcke mit dem Asbest-Zeichen) verpackt und transportiert werden. Die Säcke können gegen eine Kaution am AWZ Mechernich ohne Termin vorab abgeholt werden. Asbeststäube und Abfälle mit schwach gebundenen Asbestfasern müssen mittels staubbindendem Mittel (Faserbindemittel, z. B. Zement) vor dem Transport fest gebunden werden.

Das Abfallwirtschaftszentrum Mechernich (AWZ) ist von montags bis freitags von 8 Uhr bis 16.30 Uhr geöffnet und samstags von 8 Uhr bis 12 Uhr. Die Anlieferung von Abfällen erfolgt momentan ausschließlich mittels Termin. Das Buchungsterminal findet sich auf der Webseite des AWZ der Kreisverwaltung Euskirchen.

Die Abfallberatung des Kreises Euskirchen beantwortet Fragen zum Thema unter der Telefonnummer 0 22 51/1 53 71 oder 0 22 51/1 59 89). Weitere Informationen im Internet:  www.kreis-euskirchen.de. dort gibt es unter „Download Infomaterial“ auch das Merkblatt „Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“.

(epa)