Alt-Musikinstrumente aus Palisander registrieren

Durch die Unterschutzstellung wird beim Verkauf eines Instruments aus dem Edelholz ein Nachweis erforderlich

Palisander wird gerne im Musikinstrumentenbau verwendet. Bild: Tameer Gunnar Eden/Eifeler Presse Agentur/epa
Palisander wird gerne im Musikinstrumentenbau verwendet. Bild: Tameer Gunnar Eden/Eifeler Presse Agentur/epa

Kreis Euskirchen – Auf der 17. CITES-Vertragsstaatenkonferenz im Oktober 2016 wurden einige Holzarten in den Anhang II des Artenschutz-Übereinkommens aufgenommen. Alle Arten der Gattung Dalbergia spp. (Palisander / Rosenholz) mit Ausnahme der in Anhang I CITES gelisteten Art Dalbergia nigra (Rio-Palisander), drei Arten der Gattung Guibourtia (Bubinga) und Pterocarpus erinaceus (Kosso, African Rosewood) unterliegen ab dem 2.Januar 2017 den Schutzbestimmungen, die nicht nur die Rohhölzer, sondern auch daraus hergestellte Erzeugnisse, wie Musikinstrumente und Möbel oder auch hochwertige Kugelschreiber betreffen.

Wegen ihrer besonderen Eigenschaften werden insbesondere die Palisanderarten für den Musikinstrumentenbau verwendet. Durch die Unterschutzstellung dieser Arten wird beim Verkauf eines Instruments, an dem geschütztes Holz verarbeitet wurde, ein Nachweis erforderlich, aus dem hervorgeht, dass das Instrument schon vor der Unterschutzstellung erworben oder legal in die EU eingeführt wurde.

Private Besitzer von Musikinstrumenten oder anderen Gegenständen aus den neu gelisteten Hölzern können diese jetzt bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen registrieren lassen. Sie erhalten eine Bescheinigung, die den Erwerb der Gegenstände vor der Unterschutzstellung bestätigt. Hierzu sind folgende Angaben erforderlich, die die Gegenstände beschreiben und individualisieren:

  • Eigentümer / Absender (mit Kontaktdaten)
  • Beschreibung des Gegenstandes (verbaute Hölzer, insbesondere geschützte Bestandteile, Hersteller, Modell)
  • Seriennummer und/oder Foto
  • Kopie des Kaufbelegs inkl. Kaufdatum oder eines vergleichbaren Nachweises über die Einfuhr vor dem 2. Januar 2017

Die Registrierung ist nicht vorgeschrieben. Sie bietet jedoch die Möglichkeit, den Erwerb vor der Unterschutzstellung zu dokumentieren. Hiermit wird eine eventuelle spätere Vermarktung oder Ausfuhr der Gegenstände erleichtert.

Gegenstände, die vor dem völkerrechtlichen Inkrafttreten der neuen Anhänge am 2. Januar 2017 erworben und von der zuständigen Naturschutzbehörde als Vorerwerbsware registriert wurden, können ohne weiteren Nachweis des legalen Erwerbs (Kaufbeleg, Einfuhrgenehmigung o. a.) gehandelt werden. (epa)

 

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

zwei × 1 =