Neue Reitregelung in NRW – In fünf Waldgebieten des Kreises Euskirchen gelten besondere Bestimmungen
Kreis Euskirchen – Seit Beginn des neuen Jahres ist eine neue Reitregelung in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Das neue Landesnaturschutzgesetz NRW erlaubt nach Paragraf 58 das Reiten im Wald vom Grundsatz her auf allen befestigten oder naturfesten Fahrwegen. Das gilt natürlich auch im Kreis Euskirchen. Allerdings gibt es hier fünf Waldgebiete, in denen seit dem 10. März eine Sonderregelung greift. Zunächst gilt: Der Gesetzgeber hat das Reiten im Wald insgesamt erweitert, und zwar auf „Fahrwege“. „Um Missverständnisse zu vermeiden, definiert der Kreis Euskirchen diese Fahrwege als befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege, die ganzjährig mit herkömmlichen – nicht geländegängigen – zweispurigen PKWs befahren werden könnten“, heißt es in einer Pressemitteilung aus dem Kreishaus. So solle ein „Begegnungsverkehr“ zwischen Reitern, Wanderern und anderen problemlos möglich sein.
Für Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, könnten die Kreise aber Sonderregelungen (in Form einer Allgemeinverfügung) erlassen und damit das Reiten auf gekennzeichnete Reitwege beschränken. Dies habe der Kreis Euskirchen im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände getan. Die Allgemeinverfügung gelte in folgenden Waldgebieten:
Stadt Euskirchen:
– Schornbusch
– Hardtburg
– Billiger Wald
Stadt Bad Münstereifel:
– Stadtwald Bad Münstereifel
Gemeinde Weilerswist:
– Kottenforst-Ville-Wald
Die genannten Gebiete seien Wälder, die aufgrund von touristischen Zielen, der Besonderheit der Lage und der Nähe zu Stadtgebieten neben Reitern von vielen Erholungssuchenden, insbesondere Wanderern, Spaziergängern, Radfahrern, teilweise Mountainbikern usw. zur Freizeitgestaltung genutzt würden. In diesen Gebieten seien seit Jahren gekennzeichnete Reitwege in dem Maße vorhanden, dass erholungssuchende Reiter diese Waldflächen durchqueren könnten und zum größten Teil ein weitreichendes Wegenetz, auch mit Anschluss an die Nachbarkreise, zur Verfügung stünde.
Die bisherige Regelung (Trennung der Nutzung) in den fünf Waldgebieten habe das Konfliktpotential reduziert und hat sich nach Überzeugung des Kreises Euskirchen bewährt. Auch werde das bestehende Reitwegenetz regelmäßig unterhalten.
Die ausgewiesenen Reitwege seien ausdrücklich den Reitern vorbehalten. Wanderer und Radfahrer dürften die gekennzeichneten Reitwege und Reitbanketten nicht nutzen. Karten mit den Reitwegen in den einzelnen Waldgebieten sind unter www.kreis-euskirchen.de zu finden (Bekanntmachungen / Allgemeinverfügung zur Regelung des Reitens in Waldbereichen des Kreises Euskirchen).
Die Kreisverwaltung weist darauf hin, dass das Reiten im Wald oder in der freien Landschaft nach den landesrechtlichen Vorschriften nur gestattet ist, wenn das Pferd mit einem gültigen Reitkennzeichen ausgestattet ist. Die Reitplakette könne bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises beantragt werden und gelte jeweils für das laufende Kalenderjahr. Die Reitabgabe werde an die Bezirksregierung weitergeleitet und diene der Anlage und Unterhaltung der Reitwege. (epa)