Nach Risikobewertung keine signifikante Gefahr der Geflügelpest mehr
Euskirchen – Die wärmeren Temperaturen und die längere Sonneneinstrahlung führen neben der abwandernden Wildvogelpopulation zu einer raschen Inaktivierung des Influenzavirus in der Umwelt (bei 15-20 °C innerhalb weniger Stunden), wie es jetzt n einer Pressemitteilung des Kreises Euskirchen heißt. Außerdem sei der letzte positiv auf Geflügelinfluenzavirus getestete Wildvogel in NRW am 24. Februar 2017 aufgefunden worden. Aus diesen Gründen hat das Landesamt für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz (LANUV) die Beurteilung der Notwendigkeit der bisherigen zentral angeordneten Geflügelaufstallungsgebote in die Zuständigkeit der örtlichen Veterinärbehörden zurückgelegt.
Die interne Risikobewertung des Veterinäramts Euskirchen hat dazu geführt, dass auch die zuletzt noch bestehende Aufstallverpflichtung im Gebiet der Stadt Euskirchen nunmehr komplett aufgehoben werden kann. Trotzdem sind gemäß Geflügelpestverordnung alle Halter von Zier- oder Nutzgeflügel unabhängig von der Bestandsgröße auch weiterhin verpflichtet, ihre Tiere regelmäßig gegen die atypische Geflügelpest (ND, Newcastle Disease) impfen zu lassen und entsprechende Nachweise vorzuhalten. Dies gilt auch für jede Hobbyhaltung.
Außerdem sind Halter von Zier- oder Nutzgeflügel (Hühner, Rassehühner, Rebhühner, Perlhühner, Wachteln, Puten, Fasane, Enten, Gänse und Tauben) verpflichtet, ihre Geflügelhaltung auch einzelner Tiere anzumelden und ein Bestandsregister zu führen. Entsprechende Vordrucke und Anmeldeformulare finden sich unter www.kreis-euskirchen.de/Bürgerservice/Formulare/Veterinärwesen.
Alle Geflügelhalter, die ihren Bestand bisher noch nicht gemeldet haben, sollten die Meldungen unverzüglich schriftlich richten an:
Tierseuchenkasse NRW, Nevinghoff 6, 48147 Münster
und an
Der Landrat – Abt. 39, Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen.
Die Tierseuchenkasse erteilt eine Betriebsregistriernummer und erhebt einen geringen Jahresbeitrag von z. Zt. 10 Euro pro Bestand mit bis zu 50 Hühnern. Geflügelhalter, deren Tiere vorschriftsmäßig angemeldet sind und wegen eines Seuchengeschehens getötet werden müssen, bekommen diese dann entschädigt.
Diese Meldepflicht bei der Tierseuchenkasse gilt im Übrigen auch für alle Halter von sonstigen landwirtschaftlichen Nutztieren wie Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Ponys, Esel, Schweine, Gehegewild und Bienen.
Bei Rückfragen stehen die Mitarbeiter der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung unter Telefon 0 22 51-15 254 und 0 22 51-15 590 zur Verfügung. (epa)