Schwalbennester dürfen nicht entfernt werden

Um Beeinträchtigungen mit Vogelkot zu vermeiden, gibt es ebenso einfache wie preiswerte Methoden – Mehl- und Rauchschwalben sowie Mauersegler sind nach der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und dem Bundesnaturschutz besonders geschützte Arten, deren Bestandserhaltung durch gesetzlichen Vorgaben geschützt ist

Mit einem an der Hauswand angebrachten Kotbrett, das man auch direkt an den Dachbalken befestigen kann, wird die Fassade geschützt. Foto: Kreis Euskirchen
Mit einem an der Hauswand angebrachten Kotbrett, das man auch direkt an den Dachbalken befestigen kann, wird die Fassade geschützt. Foto: Kreis Euskirchen

Kreis Euskirchen – Schwalben gehören im Kreis Euskirchen oft noch zum Dorfbild. Während sich die meisten Menschen über den Anblick der pfeilschnellen Insektenjäger freuen, gibt es gerade in den Sommermonaten immer wieder Ärger wegen der an den Hauswänden „klebenden“ Vogelnester. So häufen sich derzeit bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen die Klagen.

Denn an Häusern in Dörfern, aber auch in Städten nistet gern die Mehlschwalbe. Dazu braucht sie nur etwas lehmiges Baumaterial und einen Dachüberstand, unter dessen Regenschutz sie kunstvoll ihr Nest baut. Für die meisten Menschen sind die Tiere ein erfreulicher Anblick, für manche sogar Glücksbringer. Das mag damit zusammenhängen, dass Schwalben viele Insekten vertilgen und eigentlich so für „Sauberkeit“ sorgen.

Die Sauberkeit der Häuserwände ist manchem Hausbesitzer aber gerade bei frisch gestrichenen oder sanierten Fassaden meist wichtiger und einige Nester hängen so ungünstig, dass der Vogelkot an der Fassade heruntertropft, auf dem Fensterbrett, im Vorgarten oder auf dem Auto landet.

Dem unerwünschten Schmutz kann in den meisten Fällen durch einfache Mittel entgegengewirkt werden. So reicht es aus, ein einfaches „Kotbrett“ an die Fassade oder an die Dachsparren zu schrauben, um den Vogelkot aufzufangen. Dazu gibt es im Internet zahlreiche Beispiele und Bezugsadressen. In manchen Fällen kann man auch fertige Ersatznester an weniger konfliktreiche Plätze hängen und die Vögel damit zum Umzug bewegen.

„Aber Vorsicht bei der Selbsthilfe“, mahnt Anne Hänfling von der Unteren Naturschutzbehörde. Sie betont:  „Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Schwalbennester zu entfernen. Das gilt selbst zu den Zeiten, wenn die Nester nicht besetzt sind.“

Denn Schwalben kämen immer wieder an die gleiche Stelle zurück und suchten das Nest vom Vorjahr auf. Daher gelte dies vor dem Gesetz als zu schützende „dauerhafte Wohnstätte“. Jede Entfernung oder Umsiedelung bedürfe einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Diese Befreiung werde jedoch nur in Härtefällen erteilt. „Gemeinsam mit uns findet sich häufig aber eine konstruktive Lösung, ohne die Schwalben vertreiben zu müssen“, ergänzt Rita Budde vom Team Umweltschutz der Naturschutzbehörde. Nach dem Volksglauben bringt es zudem Unglück, Schwalbennester zu entfernen.

Ansprechpartner:

Anne Haenfling, E-Mail: Anne.Haenfling@kreis-euskirchen.de

Tel. 0 22 51/15-536

Rita Budde:  E-Mail: Rita.Budde@kreis-euskirchen.de

Tel. 0 22 51/15-579

Zur rechtlichen Situation der Schwalben und ihrer Nester:

Mehl- und Rauchschwalben sowie Mauersegler sind nach der Europäischen Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG von 1979) und dem Bundesnaturschutz (§ 44 BNatSchG) besonders geschützte Arten. Die gesetzlichen Vorgaben verpflichten zur Erhaltung der Bestände.

Werden Nester -auch außerhalb der Brutzeit- entfernt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. In  Abhängigkeit von der Schwere des Tatbestandes kann dies mit einem  Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.  Das Töten von Tieren oder das Zerstören von Eiern, z.B. infolge des Entfernens von Nestern, kann unter bestimmten Bedingungen auch einen Straftatbestand gemäß Bundesnaturschutzgesetz erfüllen.

Im Falle einer unzumutbaren Härte kann bei der Unteren Naturschutzbehörde eine Befreiung beantragt werden.

(epa)

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