„Vogelgrippe“: Geflügel muss im Stall bleiben

Aufstallungspflicht gilt ab sofort vorsorglich für das Stadtgebiet Euskirchen

Im Stadtgebiet Euskirchen haben Hühner, Gänse und weiteres Geflügel ab heute keinen Auslauf mehr – sie müssen im Stall bleiben. Symbolbild: Tameer Gunnar Eden/Eifeler Presse Agentur/epa
Im Stadtgebiet Euskirchen haben Hühner, Gänse und weiteres Geflügel ab heute keinen Auslauf mehr – sie müssen im Stall bleiben. Symbolbild: Tameer Gunnar Eden/Eifeler Presse Agentur/epa

Euskirchen – Nach ersten Vogelgrippe-Fällen in mehreren Bundesländern gilt seit heute auch für das Stadtgebiet Euskirchen vorsorglich eine sogenannte „Aufstallungspflicht“. Das heißt: Die Tiere müssen im Stall bleiben und dürfen nicht ins Freie. Dahinter steckt die Sorge, dass Wild- bzw. Zugvögel das Virus auf Nutzgeflügel übertragen.

Neben „Vogelgrippe“-Nachweisen (AIV H5 N8) in zwei Nutzgeflügelhaltungen in Schleswig-Holstein gibt es mittlerweile zahlreiche Virusnachweise bei Wildvögeln in Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Hessen, Hamburg, Sachsen, Bayern, Baden-Württemberg und auch in NRW. Die „Aviäre Influenza“ (Vogelgrippe) ist eine hoch ansteckende, oftmals tödlich verlaufende Virusinfektion bei Vögeln und kann auch aufgrund der rechtlichen Bestimmungen und Handelsbeschränkungen der Europäischen Union zu massiven wirtschaftlichen Verlusten der Geflügelwirtschaft führen.

Seit heute sind  die Behörden in Kommunen mit einer hohen Geflügeldichte gehalten, eine Stallpflicht für sämtliches gehaltenes Geflügel innerhalb einer solchen Gemeinde zu verfügen. Im Kreisgebiet ist damit nur die Stadt Euskirchen betroffen. Deshalb gilt für das gesamte Stadtgebiet ab sofort für alle Geflügelhalter die Verpflichtung, ihre Tiere im Stall bzw. einer überdachten und gegen das Eindringen von Wildvögeln ausreichend gesicherten Voliere unterzubringen.

Für den gesamten Kreis gelten ab heute außerdem die Vorgaben der Eilverordnung des Bundeslandwirtschaftministeriums. Darin werden einige eigentlich erst für größere Bestände ab 1000 Tieren geltende „Biosicherheitsmaßnahmen“ auch auf Kleinbetriebe.

Unabhängig davon sind gemäß der Geflügelpestverordnung alle Halter von Zier- oder Nutzgeflügel unabhängig von der Bestandsgröße verpflichtet, ihre Tiere regelmäßig gegen ND (Newcastle disease“ atypische Geflügelpest) impfen zu lassen. Dies gilt auch für jede Hobbyhaltung. Außerdem sind sie gehalten, ein Bestandsregister und ein Bestandsbuch zu führen. Entsprechende Vordrucke und Anmeldeformulare sind unter www.kreis-euskirchen.de/Bürgerservice/Formulare/Veterinärwesen zu finden.

Alle Geflügelhalter, bei denen innerhalb kurzer Zeit größere Verluste (mehr als 2 %)  auftreten, sind darüber hinaus verpflichtet, dies unverzüglich beim zuständigen Veterinäramt zu melden. Die Abteilung Veterinärwesen der Kreisverwaltung Euskirchen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass jeder Halter von Zier- oder Nutzgeflügel (Hühner, Rassehühner, Rebhühner, Perlhühner, Wachteln, Puten, Fasane, Enten, Gänse und Tauben) eine Geflügelhaltung auch einzelner Tiere bei der zuständigen Behörde anmelden muss. Alle Geflügelhalter, die bisher noch nicht gemeldet sind, sollten die Meldungen unverzüglich schriftlich richten an:

Tierseuchenkasse NRW, Nevinghoff 6, 48147 Münster

und an

Der Landrat -Abt. 39, Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen

Die Tierseuchenkasse erteilt eine Betriebsregistriernummer und erhebt einen sehr geringen Beitrag. Mit diesem Jahresbeitrag von zurzeit 10 Euro pro Bestand bis zu 50 Hühnern ist gleichzeitig eine Art Vollkaskoversicherung verbunden. Tierhalter, deren Tiere wegen eines Seuchengeschehens getötet werden müssen, bekommen diese dann ersetzt.

Diese Meldepflicht bei der Tierseuchenkasse gilt im Übrigen auch für alle Halter von sonstigen landwirtschaftlichen Nutztieren wie Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Ponys, Esel, Schweine, Gehegewild und Bienen.

Rückfragen: Tel. 02251 / 15-254 oder -590 (Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung der Kreisverwaltung Euskirchen).

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