In der vergangenen Ratssitzung wurde dem Vorschlag der Bürgermeisterin Sabine Preiser-Marian gefolgt – In einer Reihe mit Fürst Otto von Bismarck
Bad Münstereifel – Mit der Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist Sänger Heino erst der achte Bürger, den die Kurstadt seit 1876 mit dieser Ehre versehen hat. Die bisherigen von der Stadt Bad Münstereifel verliehenen Ehrenbürgerrechte sind allerdings infolgedessen, dass die Ausgezeichneten verstorben sind, zwischenzeitlich erloschen. Die Ehrenbürgerrechte wurden bislang an folgende Personen verliehen: 1. Landrat Gottfried Josef Wolff am 9.9.1876; 2. Fürst Otto von Bismarck am 2.4.1895; 3. Freiherr Friedrich von Ayx am 18.11.1897; 4. Landrat Rudolf von Groote am 24.4.1902; 5. Franz Maria Ferdinand Stephinsky am 22.6.1912; 6. John A. Wiles am 8.8.1961 und 7. Emile Renno am 5.7.1977.
Seit mehr als 50 Jahren steht Heino auf der Bühne und ist einer der bekanntesten Sänger des Landes. Mehr als 1000 Lieder hat er seit seinem Bühnendebüt aufgenommen und über 50 Millionen Tonträger verkauft. Er war regelmäßig auf ausverkauften Tourneen unterwegs und er ist nicht nur in Deutschland oder Europa, sondern weltweit bekannt. Sein Liedgut reicht von Schlagern und Volksliedern über Partyhits bis zu Rock-Covern in den letzten Jahren. „Er spricht mit seiner Musik alle Altersgruppen an“. Heißt es in einer Pressemitteilung der Stadt Bad Münstereifel.
Trotz seiner Berühmtheit ist er seinem Wahlheimatort Bad Münstereifel bis heute treu geblieben. Mit dem damaligen „Rathaus-Café“ und jetzt auch mit dem Heino-Café im Kurhaus hat er unzählige Gäste und Fans nach Bad Münstereifel gebracht. Wo auch immer er auftritt macht er Werbung für seinen Wohnort, seine Wahlheimat Bad Münstereifel.
„Die Stadt Bad Münstereifel verleiht Herrn Heinz Georg Kramm (Heino) das Ehrenbürgerrecht, da er sich als Botschafter und Werbeträger für das Wohl und den Bekanntheitsgrad der Stadt Bad Münstereifel in besonderer Art und Weise verdient gemacht hat“, heißt es weiter.
Die Persönlichkeit, der das Ehrenbürgerrecht verliehen wird, muss sich in herausragender Weise um die Gemeinde verdient gemacht haben. Ehrenbürger kann jede natürliche Person werden, gleichgültig ob sie in der Gemeinde oder außerhalb, im In- oder Ausland wohnt, die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Da es sich bei dem Ehrenbürgerrecht um ein höchstpersönliches Recht handelt, kann das Ehrenbürgerrecht nur lebenden Personen verliehen werden. Das Recht erlischt mit dem Tode der oder des Ausgezeichneten. (epa)